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  • AutorenbildV. Romanov

Psychotherapie beim Heilpraktiker: Was Sie über Abrechnung und Versicherung wissen sollten


*Dieser Blog-Beitrag behandelt einige rechtliche Fragen. Der Autor ist kein Rechtsanwalt und verfügt über keine juristische Expertise. Alle Angaben im Rahmen dieses Beitrages sind daher ohne Gewähr und basieren auf den spezifischen Kenntnissen und Erfahrungen, die zur Bewältigung des beruflichen Alltags eines Heilpraktikers für Psychotherapie erforderlich sind.


Heilpraktiker für Psychotherapie rechnen ihre Leistungen grundsätzlich privat ab. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Behandlung nach dem Heilpraktikergesetz nicht übernehmen. Wird eine Behandlung bei einem Heilpraktiker begonnen, müssen die Kosten in der Regel selbst getragen werden, unabhängig davon, ob die Behandlung bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie oder einem herkömmlichen Heilpraktiker stattfindet. Einige private Krankenversicherungen bieten jedoch Voll- oder Zusatztarife an, die Leistungen von Heilpraktikern einschließen. Im Rahmen dieser Tarife werden die Behandlungskosten manchmal vollständig, in der Regel jedoch nur teilweise übernommen. Das Heilpraktikerhonorar ist bei Bestehen einer solchen Versicherung in der Regel unabhängig von einem Erstattungsanspruch vom Patienten an den Heilpraktiker zu zahlen, insbesondere wenn vor Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung im Rahmen eines Behandlungsvertrages getroffen wurde. Heilpraktiker können (nicht müssen) ihren Patienten jedoch bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber privaten Versicherungsunternehmen behilflich sein. In diesem Beitrag sollen einige Schwierigkeiten und rechtliche Fallstricke bei der Abrechnung von Heilpraktikerleistungen nach den Vorgaben der privaten Krankenversicherungen aufgezeigt werden.


Voraussetzung für die Kostenerstattung durch die Versicherungen ist immer, dass die Behandlung "medizinisch notwendig" war. Dies wird in erster Linie durch eine entsprechende Diagnose nach ICD-10 (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, 10. Revision) nachgewiesen. Die Diagnosestellung erfordert größte Sorgfalt bei der Anamnese und der Erhebung psychopathologischer Symptome und Beschwerden, nicht zuletzt deshalb, weil bestimmte Diagnosen nicht unerhebliche Folgen für den betroffenen Patienten haben können. Einige psychische Diagnosen können "stigmatisierend" wirken und bestimmte Berufswahlmöglichkeiten, z. B. im öffentlichen Dienst, einschränken. Was die Erstattungsansprüche der Krankenkassen betrifft, so übernehmen diese zwar die Behandlungskosten, können aber in Zukunft erhebliche Risikozuschläge erheben, während ein Wechsel der Krankenkasse aufgrund der Diagnose nicht mehr möglich oder deutlich erschwert ist. Diese und weitere Aspekte sollten daher stets erwogen werden, bevor man Erstattungsansprüche für eine private psychotherapeutische Behandlung geltend machen will.


Die privaten Krankenversicherer orientieren sich bei den Erstattungsbeträgen im Wesentlichen am sogenannten Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Das GebüH wurde 1985 auf der Grundlage einer Umfrage unter den damals in Deutschland tätigen Heilpraktikern erstellt und enthält eine Auflistung bestimmter von Heilpraktikern erbrachter Leistungen und deren Preisspanne zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz. Das GebüH ist rechtlich nicht verbindlich und insbesondere hinsichtlich der Höhe der Gebührensätze völlig veraltet. Versuche, die Preisspanne zu aktualisieren oder die Leistungen anzupassen, sind aus kartellrechtlichen Gründen (auch unter Strafandrohung) untersagt worden. Dennoch halten sich viele Versicherer nach wie vor an die im GebüH enthaltenen Gebührensätze, was nicht selten zu Verärgerung der Versicherten über die Höhe der Erstattung führt, vor allem wenn sich der Versicherer an den Mindestsätzen orientiert.


Auszug aus dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)


19 Psychotherapie


19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer Gebühr: € 15,50 – 26,00

19.2 Psychotherapie von 50 bis 90 Minuten Dauer Gebühr: € 26,00 – 46,00

19.3 Erstellung eines psychodiagnostischen Befundes Gebühr: € 15,50 – 38,00

19.4 Psychotherapeutisches Gutachten (je Seite) Gebühr: € 15,50

19.5 Psychologische Exploration mit eingehender Beratung Gebühr: € 15,50 – 46,00

19.6 Anwendung und Auswertung von Testverfahren Gebühr: € 15,50 – 38,50

19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane Gebühr: € 10,50 – 31,00

19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose Gebühr: € 15,50 – 26,00


Eine besondere Situation besteht bei psychotherapeutischen Leistungen, die von Heilpraktikern erbracht werden. Viele Versicherer, die einen Versicherungsschutz für Heilpraktikerbehandlungen anbieten, schließen psychotherapeutische Leistungen nach Abschnitt 19 GebüH aus. Dieser Umstand ist den Versicherten häufig erst dann bewusst, wenn Heilpraktikerleistungen im Zusammenhang mit psychischen Störungen oder Belastungen in Anspruch genommen werden, in dem Glauben, durch eine private Versicherung gut abgesichert zu sein. Lehnt der Versicherer die Kostenerstattung ab, erleben die Versicherten eine böse Überraschung, sind frustriert und brechen die notwendige Behandlung ab oder versuchen, den Heilpraktiker dazu zu bewegen, korrigierte Rechnungen auszustellen, die die vom Versicherer übernommenen Leistungen enthalten. Ein solches Vorgehen wäre rechtlich höchst problematisch, was im Folgenden noch näher erläutert wird.


Im Gegensatz zu den Psychologischen Psychotherapeuten, die nur die vier in Deutschland kassenärztlich zugelassenen Verfahren Verhaltenstherapie, Psychoanalyse, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Systemische Therapie abrechnen dürfen, sind die Heilpraktiker für Psychotherapie in ihrer Therapiewahl nicht eingeschränkt. Zum Vergleich: In Österreich sind 23 Therapieverfahren kassenärztlich zugelassen und werden von den Krankenkassen erstattet. Auch wenn für Heilpraktiker keine Einschränkung in der Therapiewahl besteht, dürfen nur solche Leistungen den Patienten in Rechnung gestellt werden, die auch tatsächlich im Rahmen der Behandlung erbracht wurden. Werden in einer Heilpraktikerrechnung Leistungen abgerechnet, die nicht erbracht wurden, könnte der Verdacht des Abrechnungsbetruges nach § 263 StGB nahe liegen. Ebenso könnte sich ein Versicherter, der eine Rechnung beim Versicherer einreicht und weiß, dass die Rechnung nicht erbrachte Leistungen ausweist, des Versicherungsbetruges schuldig machen.


Sowohl der Abrechnungsbetrug als auch der Versicherungsbetrug fallen unter den allgemeinen Tatbestand des Betrugs im Strafgesetzbuch (StGB). Nach § 263 StGB ist Betrug wie folgt definiert:

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn also jemand sicher ist, dass bestimmte Leistungen von der Versicherung nicht übernommen werden, und deshalb auf der Rechnung etwas anderes ausweist, handelt höchstwahrscheinlich rechtswidrig, weil er dem Versicherer dadurch einen finanziellen Schaden zufügen kann.


Im Zweifelsfall sollte man sich daher vor Beginn einer Behandlung vergewissern, ob die eigene private Voll- oder Zusatzversicherung tatsächlich das leistet, was sie zu versprechen scheint. Darüber hinaus ist es ratsam, mit dem Therapeuten, bei dem man eine Behandlung beginnen möchte, die Kosten der Therapie genau zu besprechen. Viele Versicherungen können besondere Anforderungen an die Form der Rechnung, einen Therapieplan oder andere Unterlagen stellen, die im Erstattungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Private Versicherungen bestehen in der Regel darauf, dass die in Rechnung gestellten Leistungen nach dem GebüH abgerechnet werden. Diese Anforderungen können für den Therapeuten einen Mehraufwand bedeuten, der unter Umständen zu vergüten ist. Um unangenehme Überraschungen möglichst von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich daher, alle offenen Fragen vor Therapiebeginn sowohl mit dem Heilpraktiker in der ersten Sitzung oder auch telefonisch als auch mit der Versicherung zu klären.


Die wichtigsten Punkte im Überblick


Private Abrechnung: Heilpraktiker für Psychotherapie rechnen ihre Leistungen in der Regel privat ab. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten nicht, private Krankenversicherungen je nach Tarif teilweise oder ganz.
Medizinische Notwendigkeit: Voraussetzung für die Kostenübernahme durch private Versicherungen ist die medizinische Notwendigkeit der Behandlung, die durch eine ICD-10-Diagnose nachgewiesen wird. Die Diagnose sollte sorgfältig gestellt werden, um mögliche negative Folgen für den Patienten zu vermeiden.
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH): Die Erstattungsbeträge der Versicherungen orientieren sich häufig am veralteten GebüH, was zu Unzufriedenheit führen kann, wenn die Erstattung geringer ausfällt als erwartet. Psychotherapeutische Leistungen können von einigen Versicherungen ganz ausgeschlossen werden.
Rechtliche Fallstricke: Heilpraktiker dürfen nur tatsächlich erbrachte Leistungen abrechnen. Andernfalls besteht die Gefahr eines Abrechnungs- oder Versicherungsbetrugs, der strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
Vorausplanen und absichern: Patienten sollten vor Beginn der Behandlung klären, ob ihre Versicherung die Kosten übernimmt und alle finanziellen Fragen im Vorfeld mit dem Heilpraktiker besprechen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

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